Rz. 17

Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er von diesen gemeinsam geltend zu machen, §§ 2039, 2040 BGB, anders, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde. Der Testamentsvollstrecker ist als Nachlassschuldner von der Vertretung des Nachlasses ausgeschlossen. Ist ein Nachfolger des schädigenden Testamentsvollstreckers bestimmt, so unterliegt die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches der Erben gegen den früheren Testamentsvollstrecker seiner Befugnis.[35]

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