Rz. 29
Gibt der Testamentsvollstrecker bei einer festgestellten Unrichtigkeit in früheren Steuererklärungen des Erblassers keine Berichtigung nach §§ 153 Abs. 1 S. 2, 34 AO ab, kann er sich der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO schuldig machen.[52] Den Testamentsvollstrecker trifft dann die persönliche Haftung für die vom Erblasser hinterzogenen Steuern nach § 71 AO.
Praxistipp
Besondere Haftungsgefahren bestehen für den Testamentsvollstrecker, der eine Berichtigungserklärung unterlassen hat, wenn sich herausstellt, dass der Erblasser eine Steuerstraftat begangen hat. Nach § 169 Abs. 2 AO verlängert sich die Frist für die Steuerfestsetzung auf zehn Jahre, für die die hinterzogenen Steuer nachzuzahlen und gemäß §§ 235, 238 AO mit 0,5 % pro angefangenem Monat (also 6 % p.a.) zu verzinsen ist. Darüber hinaus eröffnet sich für das Finanzamt aufgrund eines nicht aufklärbaren Sachverhaltes gemäß § 162 AO die Möglichkeit zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die erfahrungsgemäß im Zweifel auch nicht zugunsten des Steuerpflichtigen ausfällt.[53] Das Finanzamt hat zwar im Rahmen des § 71 AO ein Auswahlermessen, weil die Erben Steuerschuldner bleiben, bei mehrgliedrigen Erbengemeinschaften mit möglicherweise im Ausland lebenden Mitgliedern wird das Auswahlermessen aber sehr schnell auf die Inanspruchnahme des Testamentsvollstreckers reduziert.
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