Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
1. Einlegung von Rechtsbehelfen
Rz. 40
Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn er durch einen Bescheid, insbesondere durch einen Haftungsbescheid, selbst in Anspruch genommen wird. Betreffen die Steuerbescheide hingegen die Erben, sei es als Schuldner der Erbschaftsteuer, sei es als Rechtsnachfolger in die steuerlichen Pflichten des Erblassers, so können die Bescheide nur durch die Erben angefochten werden. Will der Testamentsvollstrecker hier gleichwohl tätig werden, muss er sich von den Erben ausdrücklich bevollmächtigen lassen.
Praxishinweis
Zu beachten ist in diesem Fall, dass der Testamentsvollstrecker das Vertretungsverhältnis – vergleichbar der Anzeige einer anwaltlichen Vertretung – auch nach außen zum Ausdruck bringt, damit ihm nicht später vorgeworfen werden kann, er habe das Rechtsmittel im eigenen Namen und damit unzulässigerweise eingelegt.
2. Besonderheiten bei der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
Rz. 41
Eine Absicherung gegen Steueransprüche gem. § 69 AO dürfte sowohl bei einer D&O-, als auch einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ausgeschlossen sein. Hier kann nur eigenes sorgfältiges Arbeiten eine Inanspruchnahme verhindern.
So wichtig die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Testamentsvollstrecker ist, so schwierig gestaltet sich oftmals der Umgang mit den Versicherern. Die Nachfrage eines Steuerberaters, inwieweit die Testamentsvollstreckung in seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert sei, ergab Folgendes:
Zitat
"Wir nehmen Bezug auf das heutige mit Ihnen geführte Telefonat und dürfen Ihnen zu dem Vertrag (…) nochmals schriftlich bestätigen, dass die Tätigkeit (…) als Testamentsvollstrecker bedingungsgemäß über den Vertrag (…) versichert ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jegliche unternehmerische Risiken. Das bedeutet z.B., dass eigenverantwortliche Entscheidungen über den Verkauf von Nachlassgegenständen nicht versichert sind. Ebenfalls ist jegliche Spekulationstätigkeit nicht versichert. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung."
Rz. 42
In eine ähnliche Richtung gehen Äußerungen von Versicherern, dass die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers aufgrund einer (notariellen) Vollmacht nicht versichert sei, obwohl es einer Standardempfehlung entspricht, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit begleitenden postmortalen Vollmachten ausgestattet hat, um eine zügige und effiziente Nachlassabwicklung zu gewährleisten.
Praxishinweis
Da sich Versicherungen durchaus in ihrem Klauselwerk unterscheiden, empfiehlt es sich für geschäftsmäßige Testamentsvollstrecker, rechtzeitig vor Beginn einer Testamentsvollstreckung den Versicherungsumfang zu klären und ggf. zu einem Versicherer zu wechseln, der einen den Belangen eines Testamentsvollstreckers angemessenen Versicherungsumfang bietet. Eine weitere Möglichkeit ist es, vor Annahme des Amtes mit dem Versicherer eine spezielle, auf die Belange des konkreten Nachlasses zugeschnittene Testamentsvollstreckerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Nach zutreffender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung gehören die Kosten einer solchen Versicherung zu den Aufwendungen des Testamentsvollstreckers, die gem. §§ 2218, 670 BGB zusätzlich zur Vergütung nach § 2221 BGB vom Nachlass zu tragen sind. Angesichts dieser Unsicherheiten kann jedem Erblasser nur empfohlen werden, die Frage der Versicherung in der letztwilligen Verfügung explizit zu regeln. Fehlen entsprechende Regelungen, kann dem Testamentsvollstrecker nur geraten werden, die Ersatzfähigkeit mit den Erben gesondert zu vereinbaren.