Rz. 30

Die Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem eigenen Vermögen für fremde, also regelmäßig den Erben treffende Steuerschulden setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker ihn treffende steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung umfasst auch die Säumniszuschläge gemäß § 240 AO für den Fall verspäteter Zahlung. Diese in § 34 AO geregelte Haftung knüpft an die Stellung des Testamentsvollstreckers als Vermögensverwalter an und erfasst damit die regelmäßige Aufgabenstellung des Testamentsvollstreckers. An den Haftungstatbestand als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO wird angeknüpft, wenn der Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen werden soll aus steuerlichen Tatbeständen, die sich aus einer Betriebsfortführung im Rahmen der Treuhänderlösung ergeben.

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