Rz. 19

Drittgläubigern steht der Anspruch aus § 2219 BGB nicht zu. In Betracht kommen Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, diskutiert werden teilweise auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation.[37]

[37] Grüneberg/Weidlich, § 2219 Rn 3.

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