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Auf den nur vermeintlichen Testamentsvollstrecker, d.h. denjenigen, der irrtümlich das Amt ausübt, wird nach h.M. § 2219 BGB nach seinem Sinn und (Schutz-)Zweck entsprechend angewendet.[45]

[45] Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391, Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 121–134; Staudinger/Dutta, 2021, § 2219 Rn 21.

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