1. Haftung des Erben für Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers

 

Rz. 45

Über § 278 BGB haftet der Erbe bei der Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit für ein Verschulden "seines" Testamentsvollstreckers wie für eigenes Verschulden. Eine unerlaubte Handlung des Testamentsvollstreckers wird dem Erben wegen der fehlenden Weisungsabhängigkeit hingegen nicht nach § 831 BGB zugerechnet werden können.[68] Insgesamt zeigt sich auch hier, dass der gesetzgeberische Ansatz des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann und ohne jedwede Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zuzulassen, überdenkenswert erscheint.

[68] Grüneberg/Weidlich, § 2219 Rn 5.

2. Haftung für die Auswahl des Testamentsvollstreckers

a) Haftung des Nachlassgerichtes

 

Rz. 46

Ernennt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker, so kommt eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht, wenn sich die Auswahl als fehlerhaft erweist, ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist und anderweitiger Ersatz – insbesondere vom Testamentsvollstrecker selbst – nicht zu erlangen ist.

b) Haftung sonstiger Auswahlpersonen

 

Rz. 47

Überlässt der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers gemäß § 2198 BGB einem Dritten und benennt dieser einen ungeeigneten Testamentsvollstrecker, so fehlt es an einer Haftungsnorm, es sei denn, ein Tatbestand der §§ 823 ff. BGB würde eingreifen.

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