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Mehrere Mittestamentsvollstrecker haften grundsätzlich als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB, d.h. ein jeder hat nach außen auch für die Fehler des anderen einzustehen und kann sich allenfalls im Innenverhältnis untereinander schadlos halten. Folglich trägt er das Insolvenzrisiko seines Mitvollstreckers. Anders kann der Fall bei mehreren, hintereinander tätig werdenden Testamentsvollstreckern liegen. Diese haften dann nicht als Gesamtschuldner, wenn ihr jeweiliger Verursachungs- und Schadensbeitrag eindeutig zugeordnet werden kann.[46]
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