Rz. 13

Auch im Bereich der Testamentsvollstreckung gilt der allgemeine haftungsrechtliche Grundsatz: "Keine Haftung ohne Verschulden". Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung auch zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist. Das Maß seines Verschuldens bestimmt sich nach § 276 BGB,[26] erfasst also jede Art von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Eine Beschränkung der Haftung durch den Erblasser, etwa auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, kommt wegen des zwingenden Charakters der Regelung des § 2220 BGB nicht in Betracht. Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes ist jedoch nicht allein auf eine objektive Betrachtung, sondern darauf abzustellen, welche Sorgfalt von dem Testamentsvollstrecker im Hinblick auf seine Vorbildung, seine berufliche Tätigkeit und sein Alter bei gewissenhafter Amtsausführung zu erwarten ist.[27] Verfügt der Testamentsvollstrecker über besondere Qualifikationen, z.B. als Rechtsanwalt, Steuerberater, zertifizierter Testamentsvollstrecker oder Fachberater, muss er die in seinem Beruf geltenden, besonderen Standards beachten, denn der Erblasser hat ihn gerade wegen der besonderen Fähigkeiten ausgesucht.[28] Teilweise wird auch von einer Verschuldensvermutung in analoger Anwendung von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ausgegangen.[29]

 

Beispiel

Ein ehemaliger Rechtsanwalt und Notar muss nicht nur die Vorschrift des § 2173 BGB kennen, es muss ihm auch der Umstand geläufig sein, dass sich ein Vermächtnis an Beträgen fortsetzen kann, die noch zu Lebzeiten des Erblassers auf eine andere Bank transferiert worden sind. Er muss auch wissen, dass ein späterer Sinneswandel des Erblassers, den Begünstigten nichts mehr zukommen zu lassen, erbrechtlich nur dann beachtlich gewesen ist, wenn dieser Wille in einem neuen Testament zum Ausdruck gekommen ist.[30]

 

Rz. 14

Beispiele für ein Verschulden des Testamentsvollstreckers:

Unterlassene Hinzuziehung von Fachleuten;
Ungeprüftes Übergehen von Vorschlägen, die von den Erben vorgebracht werden;
Annahme oder Beibehaltung des Amtes, obwohl dem Testamentsvollstrecker die notwendigen Kenntnisse fehlen.
 

Gestaltungshinweis

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung das Maß der vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Sorgfalt sogar noch erweitern.[31] Diese Überlegung wird er vornehmlich dann anstellen, wenn er auf eine besondere Sorgfalt bei der Abwicklung oder Verwaltung seines Nachlasses Wert legt.

In diesem Fall sollte die zusätzliche Haftungsübernahme für den Testamentsvollstrecker aber auch mit der Anordnung einer entsprechend erhöhten Vergütung einhergehen. Bei der Annahme eines solchen Testamentsvollstreckeramtes ist zudem die Frage der Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besonders sorgfältig zu klären.[32]

[26] Vgl. LG München, Urt. v. 13.1.2006 – 3 O 6959/05.
[28] Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391, Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 121–134.
[29] Staudinger/Dutta, 2021, § 2219 Rn 24a a.E.
[31] Rott, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 2219 Rn 3.
[32] Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391, diess. in Pruns, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, Bonn, 2010, S. 121–134.

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