Rz. 16
Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt auch bei der Haftungsnorm des § 2219 BGB bei demjenigen, der sich darauf beruft.[34] Für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität kommt die Möglichkeit einer Beweiserleichterung nach § 287 ZPO in Betracht.
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