I. Allgemeine Berechnung
Rz. 23
Die Berechnung der Kapitalabfindung erfolgt durch Multiplikation der jährlichen Schadenhöhe mit dem ermittelten Kapitalisierungsfaktor (KF):
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Jahresschadenbetrag (monatlicher Ansatzbetrag * 12) * KF |
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= Kapitalbetrag |
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Rz. 24
Der KF wird mit Hilfe mathematischer Tabellen ermittelt, in denen Laufzeit, Zinsfuß und Zahlungsweise berücksichtigt werden. Unterschiedliche Laufzeiten verschiedener Schadenarten sind gegebenenfalls durch Differenzfaktoren zu berücksichtigen.
Rz. 25
Das Produkt aus Jahresschadenbetrag und KF ergibt denjenigen Kapitalbetrag, aus dem der Geschädigte für die zugrunde zu legende Laufzeit durch Kapitalabbau einerseits und Zinserträgnisse andererseits in der vereinbarten Höhe seinen jährlichen Schadenbedarf decken kann.
Rz. 26
Der versicherungsmathematisch exakt ermittelte Abfindungsbetrag kann allerdings im Einzelfall zu hoch oder zu niedrig sein, weil beispielsweise der Rentenberechtigte (von der Statistik abweichend) früher oder später als statistisch der Norm entsprechend verstorben wäre oder sich in seinen persönlichen (familiär, beruflich) Verhältnissen verändert hätte. Hier hat dann eine individuelle Korrektur zu erfolgen.
II. Faktoren
Rz. 27
Die Berechnung/Bestimmung des Kapitalbetrags wird durch folgende Faktoren wesentlich bestimmt:
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Laufzeit des Schadenersatzes, |
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rechnerischer Zinsfuß, |
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voraussichtliche Änderungen der Rentenhöhe. |
Rz. 28
Die einzelnen Berechnungsfaktoren sind je nach den Besonderheiten des Falles zu schätzen, wobei Prognosen zur künftigen Entwicklung der Lebensumstände des Verletzten und der wirtschaftlichen Daten zu treffen sind.
1. Laufzeit der Schadenersatzrente
Rz. 29
Die Laufzeit der Schadenersatzrente bestimmt sich
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aus dem Stichtag der Barwertberechnung, |
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dem Alter des Verletzten (und damit dessen Lebenserwartung) und |
▪ |
dem in der Zukunft liegenden Ende der Rentenempfangsberechtigung. |
a) Stichtag
Rz. 30
Als Stichtag der Berechnung ist versicherungsmathematisch derjenige Tag zu verstehen, zu dem das Alter des Berechtigten bestimmt wird.
Rz. 31
Grundsätzlich ist als Stichtag für sämtliche Renten der Unfallzeitpunkt dann zugrunde zu legen, wenn der Schaden, der durch die Rente ausgeglichen werden soll, bereits im Unfallzeitpunkt eingetreten ist. Die gesetzlichen Vorschriften gewähren dem Geschädigten unmittelbar einen Rentenanspruch. Dieser entsteht bereits mit der Schädigung und nicht erst mit der Feststellung durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis.
Rz. 32
Zwischen Schadenereignis (Unfall), Schadeneintritt (z.B. in der Vergangenheit Verdienstausfall, in der Zukunft Minderverdienst oder Rentenminderung) und Abfindungsverhandlung (Kapitalisierung der künftigen Ansprüche) liegt nicht selten eine größere Zeitspanne. Der zurückliegende und noch nicht regulierte Schaden wird dann addiert, der künftige kapitalisiert: Bei der Kapitalisierung derjenigen Renten, bei denen es nur auf das Leben des Berechtigten ankommt (Verdienstausfallschaden, vermehrte Bedürfnisse u.Ä.), kann dann ohne weiteres als Berechnungsstichtag der Tag der Kapitalisierung angesetzt werden.
b) Zeitraum und Prognose
Rz. 33
Grundsätzlich ist auf die anderweitigen Ausführungen zu einzelnen Problematiken zu verweisen.
Rz. 34
aa) Zeitabschnitte
Rz. 35
Wird über einen längeren Zeitraum der Verdienstausfall kapitalisiert, kann man regelmäßig vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (u.U. zurückgerechnet auf den Monat) ausgehen.
bb) Individuelle Umstände
Rz. 36
Nachgewiesene (§ 252 BGB, § 287 ZPO) zukünftige
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positive (insbesondere berufliche) Weiterentwicklungen (Beförderung, Altersstufen, beruflicher Aufstieg; tarifliche Gehaltssteigerungen nur soweit, wie nicht durch den KF bereits ausreichend kompensiert), aber auch |
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Verringerungen (z.B. mit hypothetischem Eintritt in den Ruhestand; Mitarbeitspflicht im Haushalt nach Verrentung bzw. Pensionierung; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf) oder |
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Wegfall des Einkommens (wegen überholender Kausalität). |
Rz. 37
sind wie eine aufgeschobene Rente ab d...