I. Ausgangspunkt: Unterschiedliche Schadenbeträge
Rz. 57
Ist der zu kapitalisierende Betrag höhenmäßig nicht gleichbleibend (z.B. bei Minderverdienst, gestuftem Minderverdienst, Rentenminderung) oder beginnt der Schaden erst in der Zukunft (aufgeschobene Rente, z.B. Kinderunfall), führt dieses zu unterschiedlicher Berechnung für die einzelnen Zeitabschnitte.
Rz. 58
Der Gesamtzeitraum, über den hinweg die Forderung kapitalisiert werden soll, wird zu diesem Zwecke daher in Teilzeiträume mit den jeweils hierzu gehörenden Kapitalisierungsfaktoren (KF) zerlegt. Es wird dann für jeden Teilzeitraum die Berechnung durchgeführt.
II. Aufgeschobene Rente und Differenzfaktor
Rz. 59
Beispiel 15.1
An den Verletzten V sollen von heute an für einen Zeitraum von 4 Jahren Renten i.H.v. monatlich 500 EUR gezahlt werden.
Nach dem 4. Jahr sind monatlich nur noch 300 EUR bis zum 20. Jahr zu berücksichtigen,
nach dem 20. Jahr für dann noch 5 Jahre monatlich 100 EUR.
Der Zinsfuß wird für diesen langen Zeitraum mit durchschnittlich 5 % angenommen.
Hinweis: Der Berechnung wird im Beispiel zur Vereinfachung nur die Zeittabelle zugrunde gelegt. Korrekturen insbesondere für vorzeitige Versterblichkeit bleiben damit außen vor.
Rz. 60
Die KF betragen (Zeittabelle siehe Rn 74, Zinsfuß 5,0 %):
Jahre ab heute |
Zinsfuß 5 % |
4 |
3,55 |
5 |
4,33 |
16 |
10,84 |
20 |
12,46 |
25 |
14,09 |
Rz. 61
Berechnung:
Rz. 62
Für den ersten Zeitraum von 4 Jahren gilt ein KF von 3,55:
12 Monate * 500 EUR * KF 3,55 = 21.300 EUR
Rz. 63
Der zweite Zeitraumbis zum 20. Jahr setzt sich aus zwei Zeiträumen zusammen: Zuerst der Zeitraum bis zum Ende des 4. Jahres, der bereits zuvor abgerechnet wurde, und dann der Differenzzeitraum bis zum Ende des 20. Jahres.
Hier wird nun der Faktor für den Zeitraum bis zum Ende des 20. Jahres aus der Tabelle abgelesen (= 12,46) und dann um die Wertigkeit des bereits berücksichtigten Zeitraumes von 4 Jahren (ab heute) (= 3,55) gekürzt. Der so ermittelte Differenzfaktor für die Zeit nach dem 4. Jahr bis zum vollendeten 20. Jahr von 8,91 ergibt den für den Differenzzeitraum gültigen Multiplikator (= Differenzfaktor):
12 Monate * 300 EUR * KF 8,91 = 32.076 EUR
Rz. 64
Ebenso wie für den vorangegangenen Zeitraum wird nunmehr der Differenzfaktor für den letzten und dritten Zeitraum bestimmt. Die Zeiten bis zum Ende des 4. Jahres und sodann des 20. Jahres sind bereits dort berücksichtigt.
Bis zum Ende des 25. Jahres gilt von heute an ein Faktor von 14,09. Herauszunehmen sind die bereits abgerechneten Zeiträume bis zum Ende des 20. Jahres mit einer Wertigkeit von 12,46, die Differenz beträgt also 1,63. Für den letzten Zeitraum errechnet sich dann der Betrag wie folgt:
12 Monate * 100 EUR * KF 1,63 = 1.956 EUR
Rz. 65
Insgesamt ist damit für den Gesamtzeitraum von 25 Jahren zu zahlen:
21.300 EUR + 32.076 EUR + 1.956 EUR = 55.332 EUR
III. Kinderunfall, hinausgeschobene Leibrente
Rz. 66
Beispiel 15.2
Ein zum Zeitpunkt der Abfindung (also heute) 8-jähriges Mädchen wird durch einen Unfall schwer verletzt und daher zukünftig entweder als Hausfrau oder aber in ihren Erwerbseinkünften beeinträchtigt sein.
Die Parteien verständigen sich – mit Blick auf die endgültige Erledigung – auf einen Monatsschadenbetrag von 500 EUR ab dem 20. Lebensjahr bis zum Lebensende (und nicht nur bis zum 75. Lebensjahr). Eine etwaig verkürzte Lebenserwartung bleibt (zur Vereinfachung der Beispielsrechnung) unberücksichtigt.
Ausgangspunkt ist das Lebensalter im Abfindungszeitraum. Die Restlebenserwartung einer "heute" 8-jährigen Frau beträgt nach der Sterbetafel 1997/1999 noch 73,01 Jahre (zum Vergleich bei Männern: 66,94 Jahre).
Rz. 67
Die KF betragen:
Jahre ab heute |
Zinsfuß 5,0 % |
lebenslang |
19,773 |
12 |
8,863 |
Rz. 68
Berechnung:
Rz. 69
Ausgangspunkt ist das Lebensalter und die davon abhängige Restlebenserwartung zum Zeitpunkt der Abfindung.
Rz. 70
Der KF ist der Kapitalisierungstabelle zu entnehmen, die neben dem reinen Zeitfaktor auch die Versterblichkeit mitberücksichtigt. Alternativ kann man die Restlebenserwartung der Allgemeinen deutschen Sterbetafel entnehmen und dann den Zeitfaktor ermitteln. Konkret wird der KF (lebenslang, Frau, 8 Jahre alt, 5,0 %) mit 19,773 angegeben.
Rz. 71
Da die Rente erst mit Erreichen des 20. Lebensjahres (also in 12 Jahren, gerechnet vom "heutigen" Abfindungstermin) beginnt, ist dieser Zeitraum aus der Kapitalisierung heraus zu nehmen. Die Wertigkeit dieses Zeitraumes beträgt 8,863; unter Außerachtlassung einer vorzeitigen Versterblichkeit der Verletzten kann (zu deren Gunsten) mit einem reinen Zeitfaktor von 8,863 (12 Zeitjahre, Verzinsung 5,0 %) gerechnet werden.
Rz. 72
Die Differenzberechnung ergibt sich danach wie folgt (Maximalzeitraum ./. fehlende Fälligkeit: 19,773 – 8,863 = 10,910):
12 Monate * 500 EUR * KF 10,910 = 65.460 EUR