Rz. 36

Zur Klärung des Rechtsstreits in der Unfallversicherung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Regel. Das Gericht wird mangels eigener medizinischer Sachkunde hierauf selten verzichten können, zumal ein solcher Verzicht in den meisten Fällen einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der die Einholung des Sachverständigengutachtens beantragenden Partei bedeuten würde.

 

Rz. 37

Die Parteien haben keinen Einfluss auf die gerichtliche Auswahl des Sachverständigen, können ihn jedoch gemäß § 406 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den erteilten Gutachtenauftrag hinaus geht[20] oder er einen vom Gericht als gegeben zu unterstellenden Geschehensablauf für praktisch ausgeschlossen hält.[21]

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