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Nach Eingang des Gutachtens bei Gericht erfolgt die Weiterleitung an die Parteien mit Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO. Diese sollte ausreichend bemessen sein, da die Parteien das Gutachten häufig von anderen Medizinern prüfen lassen. Meist genügen hier – insbesondere bei komplexen Gutachten – 4 Wochen nicht.

Zur Frage eines persönlichen Erscheinens des Sachverständigen zwecks Erläuterung des Gutachtens sind die §§ 411 Abs. 3, 412 ZPO und §§ 397, 402 ZPO zu beachten. Will eine Partei Einwendungen gegen das Gutachten erheben, sollte innerhalb der Stellungnahmefrist die Ladung des Sachverständigen zwecks Erläuterung beantragt werden.

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