Rz. 4

Eine umfassende Nachlasspflegschaft endet nicht teilweise mit dem Auftauchen von Miterben und der Erbschaftsannahme durch sie, schrumpft also nicht von sich aus auf die restlichen Erbanteile;[7] § 1918 Abs. 3 BGB greift nicht. Allerdings ist die Nachlasspflegschaft vom Nachlassgericht teilweise aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung teilweise weggefallen ist.[8]

 

Rz. 5

Die Teilaufhebung entspricht allerdings oft nicht dem Willen der bereits ermittelten Miterben, die lieber den ganzen Nachlass von einem neutralen Nachlasspfleger allein verwalten lassen wollen, als zusammen mit völlig unbekannten, oft entfernt wohnenden Personen und dem Teilnachlasspfleger. Außerdem werden oftmals zahlreiche Miterben in kurzen Abständen bekannt, so dass das Nachlassgericht innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl von Teilaufhebungsbeschlüssen erlassen müsste.

 

Rz. 6

Deshalb sollte eine Teilaufhebung nur dann erfolgen, wenn ein Miterbe dies verlangt und §§ 1960, 1962, 1919 BGB für diesen Fall insoweit restriktiv angewendet werden, als die ermessenslose Aufhebungsverpflichtung des Nachlassgerichts von Amts wegen sich nicht auf die Fälle bezieht, in denen eine Aufhebung "Stück für Stück" erfolgen müsste. Ohne auf diese Frage einzugehen, scheint auch der BGH[9] dieser Meinung zu sein, wenn er nicht beanstandet, dass ein Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten und der bekannten Miterben klagt.

[7] Zimmermann, FGPrax 2004, 198, 199.
[8] Zimmermann, FGPrax 2004, 198, 200.

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