I. Anordnung und Bestellung
Rz. 7
Das Verfahren zur Bestellung eines Nachlasspflegers ist ein FamFG-Verfahren. Das Nachlassgericht ordnet die Nachlasspflegschaft an (§§ 1960, 1915 Abs. 1, 1774 BGB), wählt einen geeigneten Nachlasspfleger aus (§§ 1915 Abs. 1, 1779 Abs. 2 BGB) und bestellt ihn (§§ 1915 Abs. 1, 1789 BGB). Zuständig für die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist das Nachlassgericht, § 1962 BGB, am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG), außerdem jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis auftritt (§ 344 Abs. 4 FamFG). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2c RPflG. Das Verfahren zur Sicherung des Nachlasses, § 1960 BGB, wird von Amts wegen eingeleitet, ein Nachlasspfleger nach § 1961 BGB wird auf Gläubigerantrag bestellt.
Rz. 8
Ein Miterbe kann nicht als Nachlasspfleger für unbekannte Miterben bestellt werden, weil es hier zu einem Interessenkonflikt in der Person dieses Miterben kommt; der Miterbe wird versucht sein, diesen Konflikt unter Verletzung seiner Amtspflichten zu seinen eigenen Gunsten aufzulösen: Die Erbenermittlung gehört zur Aufgabe des Nachlasspflegers. Findet er keine weiteren Miterben, so erbt er alleine. Auch ansonsten mag er der Versuchung erliegen, sich auf Kosten seiner noch unbekannten Miterben zu bereichern, indem er Vermögensgegenstände "auf die Seite bringt". Auch ein vorläufiger Erbe oder potentieller gesetzlicher Erbe ist nicht geeignet, soweit zu den Aufgaben des Nachlasspflegers auch die Ermittlung der Erben gehört: Findet er nämlich keine Erben, so erbt er.
Rz. 9
Eine Ausnahme mag allenfalls dann gelten, wenn die Erbenermittlung ausnahmsweise nicht Aufgabe des Pflegers ist (das Gericht kann den Wirkungskreis des Pflegers beschränken) und der Nachlass so übersichtlich strukturiert ist, dass Pflichtverletzungen leicht nachgewiesen werden können. Auch bei Vorliegen anderer Interessenkonflikte fehlt es an der Eignung.
II. Rechtsbehelfe
Rz. 10
Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts ist die Rechtspflegererinnerung zulässig, wenn gegen eine entsprechende Entscheidung des Nachlassrichters die Beschwerde zulässig wäre. Für die Beschwerdeberechtigung kommt es deshalb auf § 59 FamFG an. Der Lauf der Beschwerdefrist von einem Monat, § 63 FamFG, wird durch Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten ausgelöst, beginnt jedoch spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses zu laufen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren.
Rz. 11
Gegen die Anordnung der Pflegschaft kann sich deshalb jeder Miterbe beschweren, soweit sein Erbteil von der Pflegschaft betroffen ist, nicht hingegen ein postmortal Bevollmächtigter des Erblassers. Er kann dann allerdings nicht Aufhebung der gesamten Pflegschaft verlangen, sondern lediglich eine Beschränkung des Aufgabenkreises des Pflegers in Form der Teilpflegschaft über einen Miterbenanteil. Wird hingegen von vorneherein nur eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet, haben die bekannten Miterben der anderen Erbteile kein Beschwerderecht.
Rz. 12
Gegen die Auswahl des Pflegers ist jeder Miterbe beschwerdeberechtigt. Er muss sich dabei nicht mit den anderen Miterben abstimmen, weil das Beschwerderecht kein Nachlassgegenstand ist und §§ 2038–2040 BGB deshalb nicht gelten. Bei Ablehnung der Anordnung oder Bestimmung eines lediglich begrenzten Wirkungskreises des Nachlasspflegers kann jeder Beschwerde erheben, der ein Interesse an einer Abänderung der Verfügung hat. Das ist bei der Pflegschaft nach § 1961 BGB der jeweilige Nachlassgläubiger, aber auch jeder Miterbe, der darauf angewiesen ist, dass unbekannte Miterben eine Handlungsorganisation in Form des Nachlasspflegers erhalten, etwa weil er die Auseinandersetzung betreiben will.