I. Allgemeines
Rz. 13
Die Nachlasspflegschaft ist eine Sonderform der Pflegschaft nach § 1913 BGB, sodass für sie die Regeln der §§ 1915 Abs. 1, 1897, 1773 ff. BGB gelten. Der Nachlasspfleger führt sein treuhänderisches Amt also selbstständig und in eigener Verantwortung, steht aber unter der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1915 Abs. 1, 1837 ff. BGB. Der Nachlasspfleger wird mit seiner Bestellung im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der Miterben, bei Teilnachlasspflegschaft der betroffenen Miterben.
Rz. 14
Der Nachlasspfleger ist ab Wirksamwerden seiner Bestellung (§ 40 FamFG) in seinem Aufgabenkreis und in den Grenzen des § 1915 BGB für den Nachlass aktiv und passiv prozessführungsbefugt, bei Teilnachlasspflegschaft kann er Ansprüche nach Maßgabe des § 2039 BGB geltend machen. Urteile, die der Nachlasspfleger erstritten hat, wirken für und gegen die Erben, weil dieser vom Nachlasspfleger vertretene Partei ist, § 53 ZPO. Um aus einem vom Nachlasspfleger erstrittenen Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, müssen die Erben die Klausel umschreiben lassen, §§ 727, 730 ZPO analog.
II. Gesetzliches Schuldverhältnis Nachlasspfleger – Erben
Rz. 15
Zwischen dem Nachlasspfleger und den Erben entsteht mit Bestellung des Nachlasspflegers ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Nachlasspfleger ermittelt in der Regel den Nachlassbestand, nimmt Nachlassgegenstände in Besitz und verwaltet den Nachlass; bei einer Teilnachlasspflegschaft begründet der Pfleger zusammen mit den anderen Miterben Mitbesitz und handelt nach Maßgabe der §§ 2033 ff. BGB für die unbekannten Miterben. Er errichtet ein Nachlassverzeichnis, §§ 1915, 1802 BGB, in das er sämtliche Aktiva und Passiva aufnimmt, und reicht es beim Nachlassgericht ein. In der Regel muss er auch die Erben ermitteln. Dazu kann er einen gewerblichen Erbenermittler einschalten.
Rz. 16
Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Pfleger und Miterben ergibt sich insbesondere die Haftung des Nachlasspflegers für Schäden aus einer schuldhaften Pflichtverletzung. Dieser Schadensersatzanspruch fällt in den Nachlass, § 2041 BGB, und kann von jedem Miterben gegen den Nachlasspfleger außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden, § 2039 BGB.
III. Anspruch des Nachlasspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz
Rz. 17
Dem berufsmäßigen Nachlasspfleger steht eine angemessene Vergütung zu, §§ 1915, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, dem ehrenamtlichen Nachlasspfleger kann eine Vergütung nach §§ 1915, 1836 Abs. 3 BGB bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der dem Nachlasspfleger übertragenen Geschäfte dies rechtfertigen. Bei der Vergütung handelt es sich um Erbfallschulden, für die die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit haften; das gilt auch für die Teilnachlasspflegschaft. Bei der Bemessung der Vergütung durch das Nachlassgericht sind der Wert des Nachlasses, Umfang und Bedeutung der Geschäfte, die Dauer der Verwaltung und das Maß der mit den Verwaltergeschäften verbundenen Verantwortung zu berücksichtigen. Neuerdings wird die Festsetzung von Stundensätzen befürwortet, was zutreffend erscheint.
Rz. 18
Außerdem steht dem Nachlasspfleger ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 1915 Abs. 1, 1835, 669, 670 BGB zu. Auch hierbei handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten.