Rz. 20

Von der Beendigung der Pflegschaft insgesamt ist die Entlassung eines einzelnen Nachlasspflegers zu unterscheiden, § 1886 BGB. Ein Nachlasspfleger muss entlassen werden, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Nachlasspflegers, das Interesse der Erben gefährden würde, § 1886 Alt. 1 BGB. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn eine Schädigung der Erbeninteressen mir einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.[34] Er kann auch dann entlassen werden, wenn in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung[35] für die Erben insgesamt oder einen einzelnen Miterben Interessengegensätze mit dem Nachlasspfleger bestehen oder sonst ein erheblicher dauerhafter Interessenwiderstreit[36] besteht, §§ 1915 Abs. 1, 1886 BGB.[37]

[34] Staudinger/Veit, § 1886 BGB Rn 10; BayObLG, Beschl. v. 22.12.1987 – BReg 3 Z 176/87, FamRZ 1988, 874; Damrau/Tanck/Boecken, § 1960 Rn 85.
[35] BayObLG, Beschl. v. 26.2.1981 – BReg 3 Z 5/81, BayObLGZ 1981, 44, 48.
[36] BGH, Beschl. v. 22.11.1954 – IV ZB 80/54, NJW 1955, 217.
[37] Staudinger/Bienwald, § vor 1909 ff BGB Rn 89.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?