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Von der Beendigung der Pflegschaft insgesamt ist die Entlassung eines einzelnen Nachlasspflegers zu unterscheiden, § 1886 BGB. Ein Nachlasspfleger muss entlassen werden, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Nachlasspflegers, das Interesse der Erben gefährden würde, § 1886 Alt. 1 BGB. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn eine Schädigung der Erbeninteressen mir einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.[34] Er kann auch dann entlassen werden, wenn in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung[35] für die Erben insgesamt oder einen einzelnen Miterben Interessengegensätze mit dem Nachlasspfleger bestehen oder sonst ein erheblicher dauerhafter Interessenwiderstreit[36] besteht, §§ 1915 Abs. 1, 1886 BGB.[37]
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