Rz. 10

Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts ist die Rechtspflegererinnerung zulässig, wenn gegen eine entsprechende Entscheidung des Nachlassrichters die Beschwerde zulässig wäre. Für die Beschwerdeberechtigung kommt es deshalb auf § 59 FamFG an. Der Lauf der Beschwerdefrist von einem Monat, § 63 FamFG, wird durch Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten ausgelöst, beginnt jedoch spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses zu laufen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren.[15]

 

Rz. 11

Gegen die Anordnung der Pflegschaft kann sich deshalb jeder Miterbe beschweren, soweit sein Erbteil von der Pflegschaft betroffen ist,[16] nicht hingegen ein postmortal Bevollmächtigter des Erblassers.[17] Er kann dann allerdings nicht Aufhebung der gesamten Pflegschaft verlangen, sondern lediglich eine Beschränkung des Aufgabenkreises des Pflegers in Form der Teilpflegschaft über einen Miterbenanteil. Wird hingegen von vorneherein nur eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet, haben die bekannten Miterben der anderen Erbteile kein Beschwerderecht.[18]

 

Rz. 12

Gegen die Auswahl des Pflegers ist jeder Miterbe beschwerdeberechtigt.[19] Er muss sich dabei nicht mit den anderen Miterben abstimmen, weil das Beschwerderecht kein Nachlassgegenstand ist und §§ 20382040 BGB deshalb nicht gelten. Bei Ablehnung der Anordnung oder Bestimmung eines lediglich begrenzten Wirkungskreises des Nachlasspflegers kann jeder Beschwerde erheben, der ein Interesse an einer Abänderung der Verfügung hat. Das ist bei der Pflegschaft nach § 1961 BGB der jeweilige Nachlassgläubiger, aber auch jeder Miterbe, der darauf angewiesen ist, dass unbekannte Miterben eine Handlungsorganisation in Form des Nachlasspflegers erhalten,[20] etwa weil er die Auseinandersetzung betreiben will.

[16] Fröhler, BWNotZ 2011, 1, 7; Damrau/Tanck/Boecken, § 1960 Rn 110 f.
[18] OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.1978 – 20 W 879/78, Rpfleger 1979, 105.
[19] Zimmermann, Rn 200.
[20] KG, Beschl. v. 13.11.1970 – 1 W 7814/70, NJW 1971, 565; Jochum/Pohl, Rn 23.

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