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Bei Aufhebung der Pflegschaft kann jeder Beschwerde erheben, der ein Interesse an einer Abänderung der Verfügung hat. Das ist insbesondere auch ein Miterbe, der darauf angewiesen ist, dass sein unbekannter Miterbe eine Handlungsorganisation in Form des Nachlasspflegers beibehält.[46]

[46] KG, Beschl. v. 13.11.1970 – 1 W 7814/70, NJW 1971, 565.

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