Rz. 21

Geldleistungen der neuen Partnerin an den Unterhaltspflichtigen werden ebenfalls als freiwillige Leistungen einer Dritten eingestuft.

 

Praxistipp:

Ein Unterhaltsgläubiger hat im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen Dritter auch dann zu offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich hält.[26]
Denn in einem Unterhaltsrechtsstreit gebietet es die prozessuale Wahrheitspflicht, dass der Unterhaltsberechtigte alle für die Begründung seines Anspruchs erforderlichen Umstände offen legt und auch keine Umstände verschweigt, die geeignet wären, seine Bedürftigkeit in Frage zu stellen oder sonst den Anspruch beeinflussen.[27] Ein Unterhaltsgläubiger kann nicht einerseits über den Unterhalt "nacheheliche Solidarität" einfordern, sich selbst aber gegenüber dem dadurch erheblich belasteten Unterhaltsschuldner treuwidrig verhalten, indem er seine tatsächlichen Verhältnisse bewusst verschleiert.[28]
Werden die eigene Bedürftigkeit nachhaltig beeinflussende Umstände bewusst verschwiegen, kann gezahlter Unterhalt im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert werden.[29]

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