Rz. 17

Die Leistungsfähigkeit kann sich auch durch den Familienunterhalt gegen den Ehegatten erhöhen.

OLG Hamm v. 16.6.2017 – 13 WF 126/17 m.w.N.[19]

Zitat

Ist der einem Kind unterhaltspflichtige Elternteil verheiratet, kann sich seine Leistungsfähigkeit auch daraus ergeben, dass sein Ehegatte Familienunterhalt schuldet und hierdurch der eigene angemessene Selbstbehalt gedeckt ist. Wenn ein solcher Familienunterhaltsanspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils besteht, hätte der unterhaltspflichtige Elternteil nicht die Einkünfte seines Ehegatten, sondern nur seine eigenen Einkünfte für Unterhaltszwecke einzusetzen.

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