Rz. 22

Kann der Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses eine Wohnung nutzen, die auch in seinem Eigentum oder Miteigentum steht, wird dies nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen über die Anrechnung eines Wohnvorteils berücksichtigt,[30] und zwar gleichgültig, ob es sich um den Unterhaltsberechtigten oder den Unterhaltspflichtigen handelt.

Erfolgt die Überlassung der Wohnung durch eine dritte Person ohne eine solche dingliche Berechtigung des Wohnungsnutzers, wird auch dies regelmäßig als freiwillige Zuwendung dieser Drittperson eingestuft, bei der unterhaltsrechtlich keine Anrechnung erfolgt.

 

Rz. 23

 

Praxistipp:

Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung von einer Partnerin bezahlt und bereitgestellt wird, aber keine Lebensgemeinschaft besteht, die die Anrechnung eines Synergieeffektes rechtfertigen könnte.[31]
Diese Bereitstellung der Wohnung durch die Partnerin ist dann ebenfalls als freiwillige Leistung einer Dritten anzusehen und damit unterhaltsrechtlich irrelevant.[32] Ein Wohnvorteil kann daraus dann also nicht angerechnet werden (allgemein zum Wohnvorteil siehe § 3 Rdn 82 ff.).
Besteht dagegen eine Wohngemeinschaft mit der Partnerin, wird der unterhaltsrechtlich relevante Wohnbedarf durch die Zahlung von Miete oder Nebenkosten seitens der Partnerin anderweitig gedeckt[33] und somit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit erhöht.
Auf konkrete Absprachen mit dem Partner zu diesem Punkt oder darauf, ob damit der Leistungsempfänger entlastet werden soll, kommt es nicht an.[34]
Wird die gemeinsame Wohnung durch die neue Ehefrau ganz oder teilweise bezahlt, liegt darin ebenfalls keine anrechnungsfreie freiwillige Leistung einer Dritten, da dies nach § 1360a BGB geschuldet ist.[35]
[30] Siehe auch Viefhues, FuR 2014, 617, Maier, FamRZ 2016, 426.
[32] BGH FamRZ 2010, 444; BGH FamRZ 2010, 357; KG v. 3.12.2013 – 18 UF 166/12, juris; Dose in Wendl/Dose, 2019, § 1 Rn 709.
[34] BGH v. 11.1.1995 – XII ZR 236/93, NJW 1995, 962, BGH v. 23.4.1980 – IVb ZR 527/80, FamRZ 1980, 665, 668; BGH v. 8.12.1983 – IVb ZR 331/81, FamRZ 1983, 150, 152.
[35] BGH FamRZ 1995,537; BGH FamRZ 2008, 968, 974; siehe auch Weychardt, FamRZ 2008, 778.

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