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Auch Sachleistungen eines Dritten werden regelmäßig als unterhaltsrechtlich nicht anzurechnende freiwillige Leistungen bewertet. So scheidet die Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten bei der Unterhaltsberechnung nicht deshalb aus, weil ein Dritter für diese Kosten aufkommt. Wenn also z.B. die Lebensgefährtin dem Unterhaltspflichtigen ein Fahrzeug stellt, handelt es sich unterhaltsrechtlich um eine nicht anzurechnende freiwillige Leistung einer Dritten,[36] die i.d.R. nicht dem unterhaltsberechtigten Kind zugutekommen soll.[37]

Auch Naturalleistungen wie z.B. Pflege und Betreuung des Partners oder der Kindes bleiben unterhaltsrechtlich unberücksichtigt.[38]

[37] Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2020, Kap. 2 Rn 351.
[38] Dose in Wendl/Dose, 2019, § 1 Rn 709.

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