Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 502
Die Rechte gemäß § 19 Abs. 2–4 VVG (Rücktritt, Kündigung, Anpassung des Vertrages) erlöschen gemäß § 21 Abs. 3 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre; die Regelung entspricht damit § 124 Abs. 3 BGB, nur dass hier nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf die Abgabe der Willenserklärung abgestellt wird.
Rz. 503
Die Fristen gelten allerdings direkt nur für Versicherungsverträge, die ab dem 1.1.2008 geschlossen worden sind, sofern keine Anpassung der Bedingungen stattgefunden hat. Teilweise hatten auch schon vor der gesetzlichen Neuregelung Ausschlussfristen in die Bedingungen der Versicherer Eingang gefunden, teils mit einer 3-Jahres-Frist, teils mit 5-Jahres-Frist, teilweise mit einer generellen 10-Jahres-Frist seit Vertragsabschluss. Letzteres entsprach § 163 VVG a.F. Sollten die vormals vereinbarten Fristen zugunsten des Versicherers nicht unerheblich länger sein als die gesetzliche Regelung des § 21 VVG, sind die Alt-AVB-Klauseln nach §§ 306, 307 BGB unwirksam. Kürzere Fristen zugunsten des Versicherungsnehmers gelten aber weiterhin.
Rz. 504
Die Fristen gelten ungeachtet eventueller Vertragsänderungen oder -Verlängerungen, sofern keine neue Gesundheitsprüfung stattgefunden hat.
Rz. 505
Die fünf- bzw. zehnjährige Ausschlussfrist gilt nach dem etwas missverständlichen Wortlaut des Gesetztes für alle Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind (§ 21 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 VVG). Ist der Versicherungsfall also vor Ablauf der Frist eingetreten, so ändert der Umstand, dass die Anzeige desselben nach Fristablauf erfolgte, nichts daran, dass der Versicherer noch seine Rechte geltend machen kann. Die Regelung soll verhindern, dass der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall missbräuchlich verspätet anzeigt, um wegen des Fristablaufes vor den Rechten des Versicherers geschützt zu sein. Der Versicherer kann sich also trotz des Fristablaufes darauf berufen, dass bezüglich eines schon vor Fristablauf eingetretenen Versicherungsfalls eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit vorliegt. Bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls kommt es auf das objektive Vorliegen der vertragsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers an, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Rz. 506
Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB gilt § 21 VVG nicht (vgl. § 22 VVG); es gilt allein die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB.