Rz. 318

Nach § 215 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer – neben sonstigen Gerichtsständen, unter denen er die Wahl hat – auch an seinem Wohnsitz Klage gegen den Versicherer erheben. Nach nunmehr wohl vorherrschender Meinung, gilt dieser Gerichtsstand auch für juristische Personen, ungeachtet des Umstandes, dass diese keinen "Wohnsitz", sondern nur einen Sitz haben.[682] Der Gerichtsstand gilt des Weiteren analog auch für versicherte Personen und Bezugsberechtigte.[683] Die umstrittene Frage, ob § 215 VVG nach der Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch für Versicherungsfälle gilt, die vor dem Jahr 2009 eingetreten sind, dürfte zwischenzeitlich durch Zeitablauf keine praktische Relevanz mehr haben.[684]

[682] Vgl. etwa dafür OLG München r+s 2016, 213; OLG Schleswig VersR 2015, 1422.
[683] OLG Oldenburg VersR 2012, 887; LG Stuttgart NJW-RR 2014, 213; Rixecker in: Langheid/Rixecker, § 215, Rn 3; Neuhaus, R, VI., Rn 100; a.A. Klimke in: Prölss/Martin, § 215, Rn 12 m.w.N.
[684] Vgl. Klimke in: Prölss/Martin, § 215, Rn 2 f.; Neuhaus, R, VII., Rn 105 ff.

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