Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 372
Die Anforderungen an die Änderungsmitteilung differieren teilweise in der Rechtsprechung, insbesondere was den Vergleich der beruflichen Möglichkeiten des ehemaligen Zustandes mit dem neuen Zustand angeht.
Rz. 373
Wird eine Änderungsmitteilung damit begründet, es sei dem Versicherten aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nun eine andere Tätigkeit auszuüben, setzt die Nachvollziehbarkeit der Mitteilung voraus, dass der Versicherer unter Hinweis auf die neu erlangten Fähigkeiten andere Tätigkeiten aufzeigt, die die Annahme tragen, dass der Versicherte sie nach seinen nunmehr zu berücksichtigenden Fähigkeiten ausüben und damit seine Lebensstellung wahren kann. Es muss in der Mitteilung diese andere Tätigkeit mit ihren prägenden und nach § 2 Abs. 1 MB BUV/BUZ 22 wesentlichen Merkmalen aufgezeigt werden. Die Feststellungen des überprüfenden Arztes müssen sich außerdem an dem für das Leistungsanerkenntnis maßgebenden Berufsbild orientieren.
Solcher Angaben zu der Verweisungstätigkeit als Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Änderungsmitteilung bedarf der Versicherungsnehmer nur dann nicht, wenn er von den Merkmalen der von ihm geforderten anderen Tätigkeit deshalb Kenntnis hat, weil er diese bereits tatsächlich ausübt.
Rz. 374
Beruft sich der Versicherer bei einem Selbstständigen auf eine zumutbare betriebliche Umorganisation, so ist diese nur dann relevant, wenn sie dazu führt, dass der Versicherte danach in seinem Beruf – möglicherweise bei veränderten Tätigkeitsbereichen – in der Lage ist, trotz seiner körperlichen Beeinträchtigungen Tätigkeiten auszuüben, aus denen sich eine bedingungsgemäße Berufsfähigkeit, z.B. von mehr als 50 %, ergibt. Bei Selbstständigen muss dargelegt werden, von welchem zeitlichen Tätigkeitsumfang im Betrieb in welchen Tätigkeitsfeldern seinerzeit auszugehen war und welcher relevante Unterschied sich bis dato ergeben haben soll. Dazu ist eine Aufstellung der vom Versicherten nach Meinung des Versicherers ausgeübten oder möglichen und zumutbaren Einzeltätigkeiten mit den jeweiligen Zeitanteilen erforderlich.
Rz. 375
Die Mitteilung, der selbstständige Versicherte habe nach dem Versicherungsfall (wieder) "auskömmliche Einnahmen", ohne Darlegung von welchen Einkünften genau ausgegangen wurde, genügt nicht. Auch ein Abstellen auf eine erfolgte Umorganisation des Betriebes eines Selbstständigen "ohne nennenswerte Einkommenseinbußen", ohne dass erkennbar ist, welches Einkommen zum Zeitpunkt der Erstentscheidung und zum Zeitpunkt der Nachprüfung zugrunde gelegt wurde, ist unzureichend. Ohnehin ist eine bloße Betrachtung der Einkommensseite, ohne Bezug zur Berufsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, unzureichend.