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Die Praxis zeigt, dass in aller Regel die Anfechtung einer Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO nicht zu empfehlen ist. Einmal ergibt sich dies daraus, dass bei einer Beschwerde sich notwendigerweise eine Verzögerung des Verfahrens ergibt. Zum anderen besteht die Gefahr, dass durch die Entscheidung und Begründung des Beschlusses der Beschwerdekammer der Sachverhalt zu Lasten des Beschuldigten verfestigt wird und das erkennende Gericht im Strafbefehlsverfahren oder in der Hauptverhandlung die in der Regel negativen Feststellungen der Beschwerdekammer in die Entscheidung und zu deren Begründung einfließen lässt.

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