I. Verbrechen

 

Rz. 27

Wird dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen zur Last gelegt, besteht, auch wenn es sich um die Verkehrsstraftat des § 315b StGB handelt, grundsätzlich kein Deckungsschutz.

II. Nur vorsätzlich begehbare Vergehen

 

Rz. 28

Ist ein Strafdelikt nur vorsätzlich begehbar, besteht in keinem Fall - auch nicht, wenn das Verfahren später eingestellt wird - Versicherungsschutz.

 

Rz. 29

 

Tipp

Nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (zfs 2002, 497) ist, wenn ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 223a StGB vorgeworfen wird, Deckungsschutz deshalb zu gewähren, weil es sich bei § 223a StGB zwar um einen eigenständigen Deliktstypus, im Grunde aber um einen Qualifikationstatbestand zur fahrlässigen Körperverletzung handelt. Deshalb muss der Rechtsschutzversicherer, solange es nicht zur Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, Deckungsschutz gewähren; spätestens aber deshalb, weil die entsprechende Risikoausschlussklausel der ARB unklar i.S.d. § 5 AGB-Gesetzes (jetzt § 305c BGB) ist.

III. Sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz möglich

 

Rz. 30

Ist ein Vergehen sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbar, besteht Deckungsschutz erst dann, wenn feststeht, dass lediglich die fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird, bzw. keine rechtskräftige Vorsatzverurteilung erfolgt. Dies gilt auch im Falle des Vollrausches nach § 323a StGB (z.B. §§ 4, 3 lit. a ARB 1975), wobei allerdings dann, wenn eine Verkehrsstraftat zugrunde liegt auch hier vorläufiger Deckungsschutz besteht.

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