Rz. 11

Im Gegensatz zu den jüngeren ARB geben die für manche Verträge immer noch geltenden ARB 1975 Deckungsschutz für Revision und Rechtsbeschwerde nur, wenn der Beschwerdeführer die Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nachweist. Wie schwierig das ist, mag den Ausführungen zur Zulassungsrechtsbeschwerde entnommen werden (siehe § 34 Rdn 13 ff.).

 

Rz. 12

Eine solche Prüfung der Erfolgsaussicht kennen dagegen die neueren Bedingungswerke nicht mehr.

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