Rz. 4

Im Gegensatz zu den ARB 2010 und den früheren ARB enthalten die ARB 2012 folgende Bestimmungen:

4.1.1.1 ARB 2012[1]

Zitat

Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch ­telefonisch.

4.1.1.3 ARB 2012[2]

Zitat

Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels)

In beiden Bestimmungen handelt es sich um Obliegenheiten, die sich nur dann auswirken, wenn sie für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich waren (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). Der Kausalitätsgegenbeweis ist in der Rechtsschutzversicherung leicht zu führen, da die Leistungspflicht eines Rechtsschutzversicherers nicht davon abhängt, wann er vom Schadenfall Kenntnis erhalten hat. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Rechtanwalts, da auch Rechtsschutzversicherer die gesetzlich geregelte freie Anwaltswahl (§ 3 BRAO) zu wahren haben. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Wahl des Versicherungsnehmers entstehen keine zusätzlichen Kosten.

[1] Quelle: GDV-Musterbedingungen "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012)", Stand März 2018.
[2] Quelle: GDV-Musterbedingungen "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012)", Stand April 2018.

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