Rz. 3

Jeder Partner des vorvertraglichen Schuldverhältnisses muss den anderen über die für das Zustandekommen und die Abwicklung des Vertrages wesentlichen Umstände unterrichten und ihn insb. über bestehende Gefahren aufklären (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 242 Rn 37; BGH v. 12.10.1993, DB 1994, 422; LAG Berlin v. 6.7.1973, BB 1974, 510). Bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages muss daher der Arbeitgeber den Bewerber über von der Norm abweichende, insb. überdurchschnittliche Leistungsanforderungen unterrichten. Auf der anderen Seite muss der Bewerber den Arbeitgeber informieren, wenn er die an den zu besetzenden Arbeitsplatz gestellten Anforderungen dauerhaft oder für eine nicht unbeträchtliche Zeit ganz oder zu einem erheblichen Teil nicht erfüllen kann (vgl. zu den Mitteilungspflichten auch oben § 7 Rdn 1 ff.).

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