Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Gegenstandswert
Rz. 15
In diesem Verfahrensabschnitt bestimmt sich der Gegenstandswert ebenfalls nach § 26 Nr. 2 RVG. Es ist jetzt aber nicht vom Verkehrswert auszugehen, sondern von dem zur Verteilung kommenden Erlös (nach Abzug der Versteigerungskosten). Abzustellen ist auch hier für die beteiligten Anwälte nicht auf den gesamten Erlös, sondern gem. § 26 Nr. 2, 2. Hs. RVG auf den Erlösanteil, der auf den jeweiligen Beteiligten entfällt.
Beispiel 9: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (Zuschlag unter Verkehrswert) (I)
Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 170.000,00 EUR.
Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte 100.000,00 EUR (siehe Rdn 7). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils nur (170.000,00 EUR : 2 =) 85.000,00 EUR.
Rz. 16
Der Gegenstandswert kann auch über dem Verkehrswert liegen, wenn ein entsprechend hohes Gebot abgegeben worden ist.
Beispiel 10: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (Zuschlag über Verkehrswert) (II)
Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 220.000,00 EUR.
Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte wiederum 100.000,00 EUR (siehe Rdn 7). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils (220.000,00 EUR : 2 =) 110.000,00 EUR.
Rz. 17
Ist das Grundstück belastet und muss der Erwerber diese Belastungen übernehmen, mindern diese den Wert des Verteilungsverfahrens, da sich der zu verteilende Erlös nur aus dem Überschuss berechnet.
Beispiel 11: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (belastetes Grundstück)
Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR und ist mit Grundschulden von 150.000,00 EUR belastet, die in Höhe von 100.000,00 EUR noch valutieren. Der Zuschlag wird für 180.000,00 EUR erteilt. Die Verfahrenskosten betragen 5.000,00 EUR.
Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte 100.000,00 EUR (siehe Rdn 7). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils (180.000,00 EUR – 100.000,00 EUR – 5.000,00 EUR) : 2 = 37.500,00 EUR.
b) Die Gebühren
Rz. 18
Nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105–145 ZVG) eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans, der Widerspruch hiergegen und die Mitwirkung an der Verteilung nach einem Widerspruchsprozess (§ 882 ZPO).
Beispiel 12: Verteilungsverfahren
Die geschiedene Ehefrau hat selbst die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hausgrundstücks beantragt. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR. Nach der Versteigerung beauftragt die Ehefrau ihren Anwalt, sie im Verteilungsverfahren zu vertreten. Der zu verteilende Erlös beträgt 150.000,00 EUR.
Für das Verteilungsverfahren erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr aus dem Wert von 75.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV |
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533,20 EUR |
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(Wert: 75.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
553,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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105,11 EUR |
Gesamt |
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658,31 EUR |
Rz. 19
Nach § 143 ZVG können sich die Beteiligten auch außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen, mit der Folge, dass ein gerichtliches Verteilungsverfahren nicht stattfindet. Auch für diese Tätigkeit erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV (siehe Beispiel 12).
Rz. 20
Wird der Anwalt sowohl im Verteilungsverfahren als auch bei außergerichtlicher Verteilung tätig, so entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Es liegen weder verschiedene Angelegenheiten vor noch entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV mehrmals.
Rz. 21
War der Anwalt auch schon im Versteigerungsverfahren beauftragt, so erhält er die dortige Verfahrensgebühr – und gegebenenfalls eine Terminsgebühr – aus dem Wert des Versteigerungsverfahrens gesondert. Es handelt sich allerdings um dieselbe Angelegenheit.
Beispiel 13: Teilungsversteigerungsverfahren mit Termin und nachfolgender Teilnahme am Verteilungsverfahren
Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau...