Norbert Schneider, Lotte Thiel
I. Gegenstandswert
Rz. 24
Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich nach § 26 Abs. 2 RVG. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Rechtsprechung geht i.d.R. von einem Fünftel des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringt.
Rz. 25
Der Gegenstandswert für Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens richtet sich ebenfalls nach § 26 Abs. 2 RVG und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hier wird man i.d.R. auf den vollen Wert abzustellen haben, da die Aufhebung zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens führt.
II. Die Gebühren
Rz. 26
Die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und für Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV) stellt gegenüber den Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und im Verteilungsverfahren bzw. der Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar.
Rz. 27
Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV. Es handelt sich um eine Gebühr, die alle Tätigkeiten einschließlich eventueller Besprechungen abgilt. Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Beispiel 15: Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung
Die geschiedene Ehefrau beantragt die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten (Wert: 150.000,00 EUR). Der geschiedene Ehemann beauftragt einen Anwalt, einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen. Das Gericht setzt den Gegenstandswert des Einstellungsantrags auf 30.000,00 EUR fest.
Der Anwalt des Ehemannes ist nur im Verfahren auf einstweilige Einstellung beauftragt, so dass sich seine Vergütung nach (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV) richtet. Er erhält eine 0,4-Gebühr aus dem Wert von 30.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV |
|
345,20 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
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|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
365,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
69,39 EUR |
Gesamt |
|
434,59 EUR |
Rz. 28
Die Gebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV entsteht auch dann, wenn Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens geführt werden.
Beispiel 16: Verhandlung über die Aufhebung des Verfahrens
Die geschiedene Ehefrau beantragt selbst die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten (Wert: 150.000,00 EUR). Der geschiedene Ehemann beauftragt einen Anwalt, mit der Gegenseite über die Aufhebung des Verfahrens zu verhandeln. Eine Einigung kommt nicht zustande.
Das Verhandeln über die Aufhebung des Verfahrens wird ebenfalls nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV vergütet, wobei hier jetzt der volle Wert des eigenen Anteils anzusetzen ist, also 75.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV |
|
533,20 EUR |
|
(Wert: 75.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
553,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
105,11 EUR |
Gesamt |
|
658,31 EUR |
Rz. 29
Darüber hinaus sind mehrere Verfahren nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV untereinander jeweils eine besondere Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG). Die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV kann daher auch mehrmals anfallen, wenn der Anwalt mehrere Aufträge erhält.
Beispiel 17: Mehrere Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und Verhandlung über die Aufhebung des Verfahrens
Die geschiedene Ehefrau beantragt selbst die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten (Wert: 150.000,00 EUR). Der geschiedene Ehemann beauftragt einen Anwalt, einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Hiernach beauftragt der geschiedene Ehemann den Anwalt, mit der Gegenseite über die Aufhebung des Verfahrens zu verhandeln. Eine Einigung kommt nicht zustande. Daraufhin wird erneut ein Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens gestellt. Das Gericht setzt auf Antrag die Gegenstandswerte der Einstellungsanträge auf jeweils 30.000,00 EUR fest.
Es liegen drei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält seine Vergütung nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV insgesamt drei Mal.
I. |
Verfahren über den ersten einstweiligen Einstellungsantrag |
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV |
|
345,20 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
365,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
69,39 EUR |
Gesamt |
|
434,59 EUR |
II. |
Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens |
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV |
|
533,20 EUR |
|
(Wert: 75.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
553,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
105,11 EUR |
Gesamt |
|
658,31 EUR |
III. |
Verfahren ... |