Rz. 24

Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich nach § 26 Abs. 2 RVG. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Rechtsprechung geht i.d.R. von einem Fünftel des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringt.

 

Rz. 25

Der Gegenstandswert für Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens richtet sich ebenfalls nach § 26 Abs. 2 RVG und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hier wird man i.d.R. auf den vollen Wert abzustellen haben, da die Aufhebung zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens führt.

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