Rz. 16
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR.
Vorweg ist der Kindesunterhalt für das Kind neK abzuziehen. Der Kindesunterhalt hat die gedachte Ehe von M und neKM geprägt.
Nach Abzug des Kindesunterhalts (s.o.) verbleiben 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR).
Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Frau F1 die (wiederum nur gedachten) ehelichen Lebensverhältnisse von M und neKM bereits geprägt hat. Deshalb ist auch die Unterhaltspflicht gegenüber F1 einkommensmindernd. Dieser Unterhaltsanspruch wurde oben – jedenfalls als rechnerisches Zwischenergebnis – mit 1.350 EUR ermittelt.
Danach beträgt das (fiktive) bedarfsbestimmende Einkommen des M im Verhältnis zu neKM: 1.323,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350).
Der 10 %ige Erwerbstätigenbonus (132 EUR) ist noch abzuziehen.
Danach beträgt das bedarfsbestimmende Einkommen des M im Verhältnis zu neKM: 1.191,50 EUR (1.323,50 – 132 EUR).
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