Rz. 31

F1 und neKM haben tatsächlich kein Einkommen und können bzw. müssen im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen.

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM: 0 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (2.673,50 – 10 % aus 2.673,50)

Ein Erwerbstätigenbonus ist bei dieser Dreiteilung auf Bedarfsebene – anders als bei der Dreiteilung auf der Ebene der Leistungsfähigkeit (vgl. Fall 43, siehe § 13 Rdn 24) – zu berücksichtigen.

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