Rz. 12
Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09
Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09).
Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt, hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes immer den Rang nach § 1609 Nr. 2 und ist je nach Rang der (geschiedenen) Ehefrau zumindest gleichrangig.
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. | … |
2. | Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, |
3. | Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, |
4. | … |
Die neKM ist vorrangig. F1 hat nur den Rang nach § 1609 Nr. 3, da sie kein Kind betreut und die Ehe nicht von langer Dauer war.
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
…
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
Deshalb ist für die Beantwortung der Frage der Leistungsfähigkeit des M zunächst der Unterhaltsanspruch der neKM zu ermitteln. Nur so ist die Leistungsfähigkeit des M zu beurteilen.
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