Rz. 32

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR

Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR

Bedarf von F1: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR

Der eben ermittelte Betrag von 802 EUR unterschreitet den Mindestbedarf. Deshalb ist der Mindestbedarf von 960 EUR anzusetzen.

 

SüdL

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR.

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