Rz. 27
Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung.
Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitlich vorausging.
Zwar bestimmt sich der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter grds. danach, was sie heute ohne die Geburt des Kindes verdienen würde (vgl. im Einzelnen Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 22).
BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23
Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsbemessung gemäß § 1615l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB – jedenfalls zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen – auf die Lebensstellung der Antragstellerin, das heißt auf das Einkommen abzustellen ist, das sie als Lehrerin ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die absehbaren Gehaltssteigerungen für die Antragstellerin mit in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn 34).
BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 251/14 Tz. 34 = BeckRS 2015, 11758
Die Lebensstellung des nach den §§ 1615l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann (teilweise Aufgabe der Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 und vom 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444). (amtlicher Leitsatz)
Aber der Bedarf der neKM kann nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre (vgl. Fall 25, siehe § 5 Rdn 47).
Deshalb wird für neKM fiktiv der Ehegattenunterhalt zu berechnen sein.
BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05
Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre (Begrenzung durch Halbteilungsgrundsatz).
Zunächst hatte der BGH offen gelassen, ob eine Begrenzung des Bedarfs nach dem Halbteilungsgrundsatz geboten ist oder ob der Halbteilungsgrundsatz nur bei der Frage der Leistungsfähigkeit (eheangemessener Selbstbehalt) zu wahren ist.
BGH, Urt. v. 16.3.2016 – XII ZR 148/14 Tz. 21
Demnach kann auch offen bleiben, ob die Senatsrechtsprechung zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege des Halbteilungsgrundsatzes (Senatsurteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442) zu überprüfen ist und ob es sich hierbei um eine Frage des Bedarfs oder der Leistungsfähigkeit handelt.
Mittlerweile ist geklärt, dass der Halbteilungsgrundsatz bereits auf der Bedarfsebene zu wahren ist.
BGH, Beschl. v. 15.5.2019– XII ZB 357/18 Rn 23
Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt, weshalb ihr Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt ist (Senatsurteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 443 ff.).
Für die Berechnung des fiktiven Ehegattenunterhalts konnte in Fall 49 (Geburt des Kindes nach Rechtskraft der Scheidung) nicht die Dreiteilungsmethode herangezogen werden (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).
Im vorliegenden Fallbeispiel (Geburt des Kindes vor Rechtskraft der Scheidung) ergibt sich unterhaltsrechtlich eine Situation, als hätten zwei Ehen nebeneinander bestanden: die tatsächliche mit F und die fiktive mit neKM. Dies wird im Weiteren eine Dreiteilung gestatten.
BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32
Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).
Anders verhält es sich jedoch ausnahmsweise, wenn die Unterhaltspflicht für den neuen Ehegatten – wenn auch auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruhend – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller schon vor der Scheidung von der Antragsgegnerin gegenüber seiner Lebensgefährtin (und späteren Ehefrau) zum Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB verpflichtet war und die – der Höhe nach im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffene – entsprechende Unterhaltsverpflichtung daher das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Familieneinkommen reduziert hatte.).