1. Anspruchsgrundlage
Rz. 28
Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 unterhaltsberechtigt ist. Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. Fall 16 (siehe § 3 Rdn 31).
2. Bedarf der F1
a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1
aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?
Rz. 29
Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fälle 41 bis 48, siehe § 12 Rdn 1 ff.).
Hinweis
Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunterhalt im Falle beschränkter Leistungsfähigkeit vorrangig sein wird. Es geht beim anstehenden Prüfungspunkt nur um die Ermittlung des Einkommens des M, das für den Bedarf der F1 maßgebend ist.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
Das Fallbeispiel geht davon aus, dass das Kind neK vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Der Kindesunterhalt für neK hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt. Deshalb ist der Kindesunterhalt neK bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 vorweg abzuziehen.
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben M 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR)
bb) Vorwegabzug des Unterhalts nach § 1615l für neKM?
Rz. 30
Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 geprägt.
Anders als bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nach Rechtskraft der Scheidung (vgl. Fall 49) ist hier – bei der Geburt des nichtehelichen Kindes vor Rechtskraft der Scheidung – der Anspruch der neKM bereits bei der Bestimmung des Bedarfs der F1 zu berücksichtigen.
Insoweit kann aber nicht schlicht der Bedarf der neKM nach ihrer eigenen Lebensstellung als Abzugsposten beim Einkommen des M angesetzt werden; denn der Bedarf der neKM ist insoweit begrenzt, als diese nicht besser stehen darf, wie stünde, wenn sie mit M verheiratet wäre.
Vielmehr hat eine Dreiteilung (vgl. hierzu Anhang 1) zu erfolgen.
BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 33
Ohne rechtliche Relevanz ist die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe dabei die "Drittelmethode" rechtsfehlerhaft angewandt. Denn das Oberlandesgericht hat sich insoweit lediglich die Kontrollfrage vorgelegt, ob der für den Betreuungsunterhalt angesetzte Betrag über demjenigen liegt, der sich nach Dreiteilung der bedarfsprägenden Gesamteinkünfte der Beteiligten ergibt, und dies zutreffend verneint.
b) Bedarfsbestimmende Einkommen von M, F1 und neKM
Rz. 31
F1 und neKM haben tatsächlich kein Einkommen und können bzw. müssen im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen.
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM: 0 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (2.673,50 – 10 % aus 2.673,50)
Ein Erwerbstätigenbonus ist bei dieser Dreiteilung auf Bedarfsebene – anders als bei der Dreiteilung auf der Ebene der Leistungsfähigkeit (vgl. Fall 43, siehe § 13 Rdn 24) – zu berücksichtigen.
c) Dreiteilung
Rz. 32
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR
Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR
Bedarf von F1: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR
Der eben ermittelte Betrag von 802 EUR unterschreitet den Mindestbedarf. Deshalb ist der Mindestbedarf von 960 EUR anzusetzen.
SüdL
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR.
3. Ungedeckter Restbedarf der F1 (Unterhaltshöhe)
Rz. 33
Nachdem F kein Eigeneinkommen hat, entspricht der eben ermittelte Bedarf von 960 EUR auch der Höhe des Unterhalts von F1.
4. Leistungsfähigkeit des M
Rz. 34
Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (960/802 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.713,50 EUR (3.000 – 960 – 326,50 EUR).
Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig.
Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben.
§ 1581 Leistungsfähigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09
Eine sonstige Verpflichtung in diesem Sinne is...