Rz. 24

F1 hat im Fallbeispiel keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Es könnte bspw. ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen. Herabsetzung und/oder Befristung wären natürlich im Einzelfall zu prüfen.

Die Konkurrenz zwischen der vorrangigen neKM und der ersten Ehefrau führt zu dem identischen Dilemma wie bei einer vorrangigen zweiten Ehefrau (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).

In Fall 35 (§ 10 Rdn 1) wurde bereits die Streitfrage dargestellt, ob "Gleichrang" eine finanzielle Gleichstellung der unterhaltsberechtigten Frauen verlangt. Soweit dies bejaht werden könnte, könnte auch und erst recht für die vorrangige zweite Ehefrau eine solche Gleichstellung verlangt werden. Soweit dies jedoch verneint wird (vgl. die Gründe in Fall 35, siehe § 10 Rdn 1), finden sich auch im Falle des Vorrangs keine Gründe für eine Anhebung des Bedarfs über den nach der Halbteilung ermittelten Bedarf hinaus – soweit es nicht lediglich um die Sicherstellung des Mindestbedarfes geht.

Ausgangspunkt bleibt der – nach den Vorgaben des BVerfG – ermittelte Bedarf. Das so gewonnene Ergebnis kann nur dahin abgeändert werden, dass der Mindestbedarf (960 EUR) der (wegen Kinderbetreuung) vorrangigen neKM sichergestellt werden muss. Der Bedarf ist also zum einen erforderlichenfalls (so im Fallbeispiel) auf 960 EUR anzuheben. Zum anderen stehen aufgrund des Vorrangs der neKM für F1 erst dann Mittel zur Verfügung, wenn diese 960 EUR von M geleistet werden können.

Im Fallbeispiel wurde bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit gleich auf den Ehegattenmindestselbstbehalt abgestellt, da sich der Mangelfall beim Partnerunterhalt eindeutig abzeichnete. Ansonsten ist freilich zunächst der eheangemessene Selbstbehalt (Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes) sicherzustellen. Das Ergebnis ist dann daraufhin zu überprüfen, ob auch der Ehegattenmindestselbstbehalt gewahrt ist.

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