Rz. 82

Die Beurteilung der bisherigen leistungs- und finanzwirtschaftlichen Entwicklung des zu bewertenden Unternehmens erfolgt anhand von Gewinn- und Verlustrechnungen, Kapitalflussrechnungen, Bilanzen und internen Ergebnisrechnungen. Um die in der Vergangenheit tatsächlich entscheidenden Erfolgsfaktoren erkennbar zu machen, sind die Vergangenheitsrechnungen – üblicherweise der letzten fünf Jahre[144] – zu bereinigen. Dabei sind vor allem die folgenden wesentlichen Gesichtspunkte zu beachten:[145]

 

Rz. 83

Zunächst sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen (z.B. Erträge aus nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen) zu eliminieren. Denn das nicht betriebsnotwendige Vermögen wird – wie oben erwähnt – gesondert bewertet und dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens hinzugesetzt.

 

Rz. 84

Der handelsrechtliche Jahresabschluss gewährleistet im Hinblick auf das bereits erwähnte Realisationsprinzip nicht immer eine zutreffende Periodenzuordnung der erwirtschafteten Erfolge. Halbfertige Erzeugnisse z.B. werden im Jahresabschluss stets nur (maximal) mit den bereits angefallenen Herstellungskosten angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB). In welchem Umfang bereits eine darüber hinausgehende Wertschöpfung stattgefunden hat (z.B. gemessen am späteren Verkaufspreis) wird nicht berücksichtigt. Für Zwecke der Unternehmensbewertung ist aber – abweichend von der Bilanz – ein Ansatz zu anteiligen Verkaufserlösen angebracht. Ähnliche Herausforderungen stellen sich auch bei der Zuordnung anderer wesentlicher aperiodischer Aufwendungen und Erträge, beispielsweise bei der Bildung und Auflösung langfristiger Rückstellungen oder bei der Vereinnahmung von Versicherungsleistungen.[146]

 

Rz. 85

Auch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten bzw. ein Wechsel der gewählten Alternative (insbesondere bei Bewertungswahlrechten) kann zu nicht mit der Ertragskraft des Unternehmens zusammenhängenden Ergebnisveränderungen führen. Derartige Effekte müssen ebenfalls bereinigt werden.

 

Rz. 86

Schließlich sind auch andere spezifische Erfolgsfaktoren des Unternehmens, die bei einem gedachten Eigentümerwechsel wegfallen würden, zu identifizieren und ihre Erfolgsbeiträge zu bereinigen. Das gilt insbesondere für personenbezogene Aspekte (Mitarbeit des Eigentümers oder/und seiner Angehörigen), aber auch beispielsweise für besondere Einkaufs- oder Absatzbeziehungen im Rahmen eines Konzernverbundes.

 

Rz. 87

Vielfach führen Korrekturen in einzelnen Jahren auch zu Folgeänderungen in davor oder danach liegenden Perioden. Oft ergeben sich auch Folgeeffekte bei weiteren ergebnisabhängigen Aufwendungen wie z.B. Ertragsteuern und Tantiemen.

[144] IDW Stellungnahme HFA 2/1983, WPg 1983, 468, 475.
[145] Vgl. hierzu auch IDW S 1, Tz 103, FN-IDW 2008, 271, 284.
[146] Beispiel: Ein bereits vollständig abgeschriebener Vermögensgegenstand ist zum Neuwert versichert. Wird die Versicherungsleistung fällig, entsteht in diesem Zeitpunkt ein außerordentlicher Ertrag, der in keiner Weise mit der tagesgeschäftbezogenen Ertragskraft des Unternehmens in Zusammenhang steht.

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