Rz. 66

Anders verhält es sich beim Strengbeweis. Dieser folgt den in der ZPO diesbezüglich festgelegten Regeln. Der Strengbeweis wird anhand dieser Regeln im Rahmen einer Hauptverhandlung erhoben. Zu beachten ist insbesondere, dass das Gericht entsprechend dem bereits erwähnten Verhandlungsgrundsatz Beweise grundsätzlich nicht "von Amts wegen" erhebt, sondern dass diese entsprechend den Regeln der ZPO angetreten werden müssen, d.h. schriftsätzlich oder zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung dem Gericht mitgeteilt werden müssen. Dabei gilt, dass das Beweismittel genau zu bezeichnen ist.

Von Amts wegen kann das Gericht lediglich zwei Arten von Beweiserhebungen anordnen: Zum einen kann das Gericht selbst die Durchführung eines Augenscheins ohne entsprechenden Beweisantritt – häufig allerdings auf Anregung der Parteien – beschließen, zum anderen kann es ohne Beweisantritt Sachverständige beauftragen, § 144 ZPO.

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