Rz. 121

Im Gegensatz zum Endurteil beenden Grundurteile eine Instanz nicht völlig. Durch sie wird lediglich über den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach entschieden.

 

Beispiel:

A beauftragt B, ein Haus für ihn zu bauen. Als das Haus fertig ist, behauptet er nach dem Einzug, dass er nun erst festgestellt habe, was bei der Abnahme auch nicht ersichtlich gewesen sei, dass es mängelbehaftet sei, weswegen er von B Mängelbeseitigung und zusätzlich 20.000,00 EUR mängelbedingten Schadensersatz verlangt. B bestreitet, dass das Haus Mängel aufweise und bestreitet im Übrigen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.

Das Gericht wird sinnvollerweise, falls B Beweis (bspw. Einholung eines Sachverständigengutachtens) angeboten hat, zunächst Beweis über die Frage erheben, ob das Haus die behaupteten Mängel aufweist, ob diese bereits bei der Abnahme erkennbar waren und ob diese, falls sie bestehen, auf die Arbeit des B zurückzuführen sind. Stellt sich durch eine Beweisaufnahme heraus, dass das Haus mängelbehaftet ist, kann das Gericht gem. § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen. Durch dieses wird festgestellt, dass dem A ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Frage, wie hoch dieser Schadensersatz ist, bleibt dem weiteren Verfahren überlassen, hierüber müsste angesichts des Bestreitens des B dann ggf. noch gesondert Beweis erhoben werden.

Der Vorteil des Grundurteils liegt also darin, dass das Gericht die Möglichkeit hat, rechtskräftig eine für die Endentscheidung maßgebliche Vorfrage vor der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits zu entscheiden.

Das Grundurteil ist durch Berufung und Revision angreifbar. In der Praxis sind Grundurteile recht selten.

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