1. Voraussetzungen
Rz. 113
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien des Rechtsstreits dies beantragen (§ 251 ZPO), und wenn anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen Gründen das Ruhen des Verfahrens zweckmäßig ist.
Beispiel:
A und B streiten vor Gericht um die Zahlung von 10.000,00 EUR Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Gericht hat Termin zur Verhandlung bestimmt auf den 16.8.2019. B, der sich bisher strikt geweigert hatte, überhaupt eine Zahlung zu leisten, erklärt sich am 13.8.2019 bereit, das beschädigte Auto zu besichtigen, um sich dann mit A auf eine Zahlung zu einigen.
Hier ist es sinnvoll, in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten des B ein Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, da vor dem Verhandlungstermin eine Besichtigung des Fahrzeugs und das Aushandeln des Schadensersatzbetrages kaum möglich sein dürfte.
2. Antrag
Rz. 114
Das Ruhen wird nur auf Antrag angeordnet. Der Antrag soll auch den Grund für das Ruhen angeben.
Rz. 115
Muster 7: Antrag auf das Ruhen des Verfahrens
Muster: Antrag auf das Ruhen des Verfahrens
An das
Landgericht Berlin
Karmeliterweg 14
13465 Berlin
In Sachen
Meier ./. Müller
15 O 345/152
beantrage ich,
den Verhandlungstermin am 16.8.2016 aufzuheben und das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Begründung:
Zwischen den Parteien schweben Vergleichsverhandlungen, die es wahrscheinlich machen, dass der Rechtsstreit ohne gerichtliche Hilfe beigelegt werden kann.
(Unterschrift)
3. Wirkung
Rz. 116
Durch das Ruhen werden Notfristennicht unterbrochen.
4. Büromäßige Behandlung
Rz. 117
Das Ruhen des Verfahrens kommt bei umfangreicheren Vergleichsverhandlungen außerhalb des Gerichts häufig vor. Allerdings sollte nicht jede Vergleichsverhandlung dazu genutzt werden, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, um nicht den Druck zu einer Einigung von den Parteien zu nehmen. Das Anwaltsbüro hat insbesondere zu beachten, dass die Fristenkontrolle trotz des Ruhens weitergeführt werden muss, da Notfristen weiterlaufen.