Rz. 52
Die mündliche Verhandlung endet, wenn nicht ein Vergleich geschlossen wird, normalerweise damit, dass ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt wird. Dies kann entweder noch der gleiche Tag sein (die Richter formulieren das in der mündlichen Verhandlung regelmäßig mit: "am Ende der Sitzung") oder aber ein gesonderter Verkündungstermin.
1. Urteil
Rz. 53
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt als solcher unstreitig ist und "nur" über die Frage zu entscheiden ist, ob auf der Basis dieses Sachverhalts der Klage rechtlich stattzugeben ist. Entscheidungsreife liegt auch vor, wenn bei streitigem Sachverhalt der Kläger für die entscheidungsrelevanten Tatsachen keinen Beweis anbietet oder anbieten kann. Dann ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Schließlich liegt Entscheidungsreife auch vor, wenn die Klage schlüssig ist, die entsprechende Verteidigung der Beklagtenpartei aber rechtlich irrelevant ist, beispielsweise Umstände vorgetragen werden, die den behaupteten und unter Beweis gestellten Sachverhalt als solchen nicht in Frage stellen. In diesem Fall ist der Klage ohne Beweisaufnahme stattzugeben.
2. Hinweis- und Auflagenbeschluss
Rz. 54
Eine Entscheidung kann als Hinweis- oder Auflagenbeschluss ergehen. Einen Hinweisbeschluss wird das Gericht erlassen, wenn es in einem schwierigeren oder umfangreicheren Verfahren der Meinung ist, dass die Parteien eine Rechts- oder eventuell auch Tatsachenfrage nicht gesehen oder missverstanden haben. Die Parteien haben auf einen Hinweisbeschluss dann Möglichkeit, ihren Vortrag nachzubessern oder sich argumentativ mit der Rechtsauffassung des Gerichts auseinanderzusetzen.
Rz. 55
Sofern das Gericht einen Auflagenbeschluss erlässt, wird es zur Erledigung der Auflage eine Frist setzen, die die von der Auflage betroffene Partei genau einhalten sollte. Eine Auflage kann beispielsweise darin bestehen, dass Urkunden oder Augenscheinsobjekte vorgelegt werden.
3. Beweisbeschluss
Rz. 56
In einer Vielzahl von Fällen ergeht ein Beweisbeschluss. Dies geschieht, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, weil die erheblichen Tatsachendarstellungen der Parteien voneinander abweichen und die beweisbelastete Partei, d.h. die Partei, die den Beweis für "ihre Sachverhaltsversion" bringen muss, prozessual einen Beweis "angeboten" hat, bspw. die Vernehmung eines Zeugen. Es muss dann vom Gericht im Wege der Beweisaufnahme herausgefunden werden, ob der Sachverhaltsvortrag der beweisbelasteten Partei sich so zugetragen hat, wie diese Partei das bspw. in das Wissen eines von ihr benannten Zeugen gestellt hat. Je nach Verlauf der Beweisaufnahme, zu der die Parteien noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, wird das Gericht dann entscheiden, falls nicht zuvor noch vor dem Hintergrund der nun durchgeführten Beweisaufnahme doch noch ein Vergleich geschlossen wird oder der Prozess durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Erledigung beendet wird, was gar nicht selten der Fall ist.