Rz. 129

Wird das Urteil nicht mit Rechtsmitteln oder -behelfen angefochten, wird es rechtskräftig.

I. Subjektive Grenzen

 

Rz. 130

Die Rechtskraft wirkt dabei nur zwischen den am Prozess beteiligten Parteien. Zwischen diesen ist der geltend gemachte Anspruch mit Rechtskraft festgestellt oder abgelehnt worden. Tritt an die Stelle einer Partei eine andere Person als Rechtsnachfolger, bspw. ein Erbe, so wirkt das Urteil gem. § 325 ZPO auch für und gegen sie.

II. Wirkung

 

Rz. 131

Die Rechtskraft bewirkt ein Prozesshindernis, falls derselbe Anspruch, über den das rechtskräftige Urteil entschieden hat, nochmals zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern rechtshängig gemacht wird. Das dann angerufene Gericht darf in diesem Fall keine Sachentscheidung mehr treffen. Es muss die neue Klage vielmehr abweisen.

 

Beispiel:

Die Bank B wird von einem Kunden K auf Rückzahlung eines bei vorzeitiger Kündigung eines Kredits nicht verbrauchten Zinsanteils, den der Kunde im Voraus gezahlt hatte, verklagt. Das Gericht gibt der Klage statt und führt aus, dass Banken grundsätzlich bei vorzeitiger Kreditbeendigung den nicht verbrauchten Zinsanteil herauszugeben hätten.

Das Urteil wirkt nur zwischen K und B. L, ein anderer Kunde der Bank, kann sich dieser gegenüber nicht auf das Urteil berufen. Ebenso kann B eine Klage des L nicht mit dem Rechtskrafteinwand abwehren, wenn das Gericht im Verfahren mit K gegen den K entschieden hätte.

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