Rz. 89

Über die Art der Beweiserhebung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Dies geschieht entweder im Rahmen eines Verkündungstermins oder aber als Beschluss gem. § 358a ZPO außerhalb der Hauptverhandlung. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es besteht jedoch für die Parteien die Möglichkeit, dem Gericht ihre Bedenken oder Anregungen zu einem Beweisbeschluss mitzuteilen oder eine Ergänzung anzuregen, § 360 ZPO. Das Gericht kann dann, z.T. nur mit Einwilligung des Gegners, diesen Anregungen entsprechen.

Der Beweisbeschluss lässt bereits erkennen, wie das Gericht die Beweislastverteilung sieht: Er ist normalerweise in Behauptungen aufgeteilt, die vom Kläger oder Beklagten zu beweisen sind.

 

Rz. 90

Muster 5: Beweisbeschluss

 

Muster: Beweisbeschluss

Beweisbeschluss

In dem Rechtsstreit

Müller ./. Meier

3 C 123/19

I.

soll Beweis erhoben werden

1. über die Behauptungen des Klägers,

a) am 2.12.2018 sei er vom Beklagten beauftragt worden, das Dach des Hauses Koblenzer Str. 12 in St. Goar neu zu decken,
b) er habe diese Leistung fristgerecht bis zum 30.4.2019 erbracht;

2. über die Behauptung des Beklagten,

die vom Kläger ausgeführte Arbeit sei mängelbehaftet, weil es hereinregne, was an der fehlenden Isolierung liege;

durch

Vernehmung der Zeugin Liesel Müller, zu laden über den Kläger, zu 1a), des Zeugen Herbert Schulze, Bopparder Str. 17, St. Goar zu 1b) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu 2).

II.

Die Ladung der Zeugen sowie die Beauftragung des Sachverständigen werden davon abhängig gemacht, dass der Kläger für jeden zu ladenden Zeugen eine Kostenvorschuss von 200,00 EUR und der Beklagte für das Sachverständigengutachten 1.000,00 EUR an die Landesjustizkasse einzahlt.

Frist hierzu: Zwei Wochen

Es wird nicht erinnert.

III.

Die Parteien werden aufgefordert, geeignete Sachverständige innerhalb von zwei Wochen zu benennen.

Sollten keine Vorschläge eingehen, wird das Gericht Herrn Dipl.-Ing. Walter Heinrich, Goslarer Str. 15, 70499 Stuttgart, mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen.

IV.

Termin zur Beweisaufnahme wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens von Amts wegen bestimmt.

ausgefertigt

 

Rz. 91

Dem vorstehenden Beispiel ist zu entnehmen, dass das Gericht zum einen die Parteien an der Auswahl des Gutachters beteiligt, zum anderen, dass das Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme von der Einzahlung vorher festgelegter Kostenvorschüsse abhängig macht. Zahlt die angesprochene Partei den Vorschuss nicht ein, so bleibt sie beweisfällig, sie wird dann so behandelt, als habe sie den unter Beweis gestellten Vortrag nicht bewiesen. Die Beweislast sieht das Gericht so, dass der Werkunternehmer seine Beauftragung und die von ihm angeblich fristgerecht vorgenommene Fertigstellung des Werkes, der Kunde die angeblichen Mängel beweisen muss.

 

Rz. 92

Sofern das Gericht lediglich eine Zeugenvernehmung anordnet, ist es üblich, sofort einen Termin zur Beweisaufnahme zu bestimmen. Bei der Einholung von Sachverständigengutachten, über die nach ihrem Vorliegen verhandelt werden muss, empfiehlt es sich angesichts der chronischen Überlastung insbesondere von Bausachverständigen, Termin von Amts wegen nach Eingang des Gutachtens zu bestimmen.

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