Rz. 225
Muster 15.4: Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO
Muster 15.4: Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
Oberlandesgericht
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
beantrage ich namens und in Vollmacht des
□ | Klägers, |
□ | Beklagten, |
das Urteil des erkennenden Gerichts vom _________________________ insoweit zu berichtigen, als _________________________. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
□ | Nach dem Tenor zu 1) ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Nach den Ausführungen auf S. _________________________ des Urteils hat der Kläger dementsprechend die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO zu tragen. Gleichwohl wurden dem Beklagten nach dem Tenor zu 2) die Kosten auferlegt. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Statt "Beklagten" muss es "Kläger" heißen. |
□ | Das Gericht hat die einzelnen, dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach zustehenden Schadenspositionen auf Seite _________________________ und Seite _________________________ des Urteils aufgeführt. Die einzelnen Positionen ergeben dabei einen Betrag von _________________________, während das Gericht aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers einen Gesamtbetrag von _________________________ ermittelt hat. Tatsächlich wird dem Kläger dann im Tenor zu 1) auch lediglich ein Betrag von _________________________ zuerkannt. Dies ist als offensichtlicher Rechenfehler nach § 319 ZPO zu korrigieren. |
□ | Während die Klägerin im Tatbestand zutreffend als GmbH bezeichnet wird, fehlt dieser Zusatz im Rubrum der Entscheidung, so dass das Rubrum entsprechend zu berichtigen ist. |
□ | In den Entscheidungsgründen führt das erkennende Gericht auf S. _________________________ aus, dass die zuerkannte Forderung seit dem _________________________ mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Tatsächlich ist dies aber in den Tenor zu 1) nicht aufgenommen worden, so dass der Tenor zu 1) wie beantragt zu korrigieren ist. |
In der Anlage wird die Ausfertigung/beglaubigte Abschrift der zu berichtigenden Entscheidung im Hinblick auf § 319 Abs. 2 ZPO beigefügt.
Sollte das Gericht davon ausgehen, dass nicht § 319 ZPO, sondern § 321 ZPO einschlägig ist, wird hilfsweise die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt. Die Frist ist insoweit durch diesen Schriftsatz gewahrt.
Es wird um antragsgemäße Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten.
Rechtsanwalt
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